Minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge: das Recht auf Bildung in Österreich

Hürden, Versäumnisse und Barrieren bei der Umsetzung von internationalen Menschenrechtsstandards und EU-Rechtsnormen

Handlungsempfehlungen

  1. Ausreichende und bedürfnisorientierte Bildungsangebote sowohl für begleitete als auch für unbegleitete asylwerbende und geflüchtete Kinder und Jugendliche schaffen. Diskriminierungen jeglicher Art bei der Inanspruchnahme von Bildung sollten untersagt, internationale und europäische Menschenrechtsstandards umgesetzt werden.
  2. Schulen benötigen ausreichend Ressourcen und Unterstützung, um Flüchtlingskinder kompetent begleiten zu können. Es bedarf einer entsprechenden Weiterbildung der LehrerInnen als auch einer zielgruppengerechten Unterstützung der Eltern.
  3. Der Zugang zu Kursplätzen, die als außerschulische Bildungsangebote für Personen konzipiert sind, deren Lernbiographien Brüche und Lücken aufweisen, sollte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lückenlos gewährleistet werden.

Zusammenfassung

Das Recht auf Bildung ist ein grundlegendes Menschenrecht und ist in zahlreichen, von Österreich ratifizierten, internationalen und europäischen Menschenrechtsdokumenten und -verträgen verankert. Trotz dieser rechtlichen Verpflichtungen gibt es in Österreich zahlreiche Versäumnisse und Barrieren, die dazu führen, dass Flüchtlingskindern und -jugendlichen der Zugang zu und damit das Recht auf Bildung erschwert wird. Dazu zählen nicht nur fehlende Daten zur Bildungsbeteiligung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Österreich, sondern auch das Problem, dass die Bildungsangebote in Bundesbetreuungsstellen und die unterstützenden Bildungsangebote in Schulen nicht ausreichend sind. Weitere Hindernisse sind die Selektivität des österreichischen Schulsystems und die Tatsache, dass dem unterschiedlichen Förderungsbedarf von unbegleiteten und begleiteten minderjährigen Flüchtlingen und Asylsuchenden nicht Rechnung getragen wird.

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Minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge: das Recht auf Bildung in Österreich

Hürden, Versäumnisse und Barrieren bei der Umsetzung von internationalen Menschenrechtsstandards und EU-Rechtsnormen

Inclusive, good-quality education is a foundation for dynamic and equitable societies. (Desmond Tutu)
Die Bildung eines Menschen stellt nicht nur einen entscheidenden Faktor in der individuellen Biographie dar, der auf die persönliche Entfaltung und auf soziale, ökonomische und kulturelle Teilhabe eines jeden Individuums Einfluss nimmt, sie ist auch von zentraler kollektiver Bedeutung und trägt maßgeblich zum sozialen Zusammenhalt, zur demokratischen Entwicklung, Chancengleichheit und zum ökonomischen Erfolg einer Gesellschaft bei. Der (un)mittelbare Ausschluss von Menschen und Gruppen von der Bildung hat daher nicht nur negative Auswirkungen auf das persönliche Leben, er hat auch weitreichende problematische Effekte auf Gesellschaft und Politik. Asylsuchende und Flüchtlinge haben in Österreich zwar formal das Recht auf Bildung, de facto aber tragen viele – sehr oft strukturelle – Faktoren zum Ausschluss aus dem Bildungssystem bei.

Das Recht auf Bildung als grundlegendes Menschenrecht

Die Formulierung des Rechts auf Bildung als fundamentales Menschenrecht trägt der zentralen Bedeutung der Bildung in der Gesellschaft Rechnung und ist in zahlreichen, grundlegenden – von Österreich ratifizierten – Menschenrechtsdokumenten und -verträgen verankert. So erkennt beispielsweise der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) in Artikel 13 das Recht eines jeden auf Bildung an und legt fest, „dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss“. Konkret sieht diese Bestimmung nicht nur den verpflichtenden und unentgeltlichen Zugang eines jeden/einer jeden zum Grundschulunterricht vor, auch das höhere Schulwesen einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens und der tertiäre Bildungssektor müssen grundsätzlich jedem/r gleichermaßen zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus ist „eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen“.[1]
Das Recht auf Bildung findet sich aber auch in anderen menschenrechtlichen Dokumenten, wie z.B. in der Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW), im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) oder im 1. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das in Artikel 2 statuiert: „Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden“. Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union legt in Artikel 14 das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung fest. In diesem Kontext sei weiters auf Artikel 28 und 29 in der Kinderrechtskonvention (CRC) verwiesen, die ein umfassendes Recht des Kindes auf Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit beinhalten. Im Rahmen eines sogenannten General Comments hat der UN-Kinderrechtsausschuss klargestellt, dass für alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskinder in allen Phasen der Flucht der Zugang zur Schulbildung und beruflichen Ausbildung ohne Diskriminierung sichergestellt werden muss.[2] In diesem Sinne legt auch die EU-Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen[3] in Artikel 14 fest, dass die Mitgliedstaaten „minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem“ gestatten müssen.[4]
In Österreich besteht nach dem Schulpflichtgesetz Unterrichtspflicht für alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr. Somit besteht auch Unterrichtspflicht für alle asylwerbenden und Flüchtlingskinder.

Hürden, Barrieren und Versäumnisse hinsichtlich der Verwirklichung des Rechts auf Bildung für Asylsuchende und Flüchtlinge

Trotz dieser – kursorisch ausgeführten – rechtlichen Grundlagen gibt es zahlreiche Hürden, Versäumnisse und Barrieren, die dazu führen, dass Flüchtlingen und Asylwerbenden der Zugang zur und damit das Recht auf Bildung erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Einige ausgewählte Dimensionen des Problems werden im Folgenden kurz skizziert.

Unsichtbarkeit des Problems

Um den Ausschluss von Asylwerbenden und Flüchtlingen aus dem Bildungssystem sichtbar zu machen, bedarf es einer gesellschaftspolitischen Wahrnehmung und Thematisierung des Problems, die auf der Basis von verlässlichen Informationen erfolgen sollten. Es gibt zwar mittlerweile umfangreiche Daten zur Bildungsbeteiligung von MigrantInnen, es stehen aber kaum verlässliche Daten zur Bildungsbeteiligung und zum Bildungsstand von Asylwerbenden und Flüchtlingen zur Verfügung. Auch der UN-Kinderrechtsausschuss hat in seinen Abschließenden Bemerkungen zum jüngsten österreichischen Staatenbericht diesen Umstand kritisiert und sich besorgt gezeigt, dass in vielen Bereichen – darunter auch im Bereich der Bildung – keine spezifischen Daten für asylsuchende Kinder und Flüchtlingskinder erhoben werden.[5] Die Daten zu Personen mit Migrationshintergrund im Allgemeinen verraten jedoch, dass ausländische SchülerInnen relativ selten maturaführende Schulen besuchen, der Anteil nichtdeutschsprachiger SchülerInnen in Sonderschulen und die Drop-out-Rate bei fremdsprachigen SchülerInnen in Hauptschulen und weiterführenden Schulen besonders hoch ist.[6]

Unzureichende Bildungsangebote in Bundesbetreuungsstellen

Trotz Unterrichtspflicht gibt es in österreichischen Bundesbetreuungsstellen, in denen sowohl Familien mit Kindern als auch unbegleitete minderjährige Asylwerbende während des Zulassungsverfahrens untergebracht sind, nur unzureichende Bildungsangebote. Lange Zeit wurden in diesen Unterkünften überhaupt nur gelegentlich Deutschkurse angeboten. Erst im Herbst 2012 wurde in der Bundesbetreuungsstelle Ost (Traiskirchen) ein freiwilliger Grund- und Hauptschulunterricht eingerichtet, der allerdings nur von einem kleinen Teil der Kinder und Jugendlichen in Anspruch genommen wird.[7] Die NGO Asylkoordination hat schon am 8. August 2012 in einer Aussendung darauf aufmerksam gemacht, dass meist sehr junge Flüchtlinge jene sind, die „besonders lange in Flüchtlingslagern ausharren“ müssen, und dass es an Betreuungsangeboten und Bildungsangeboten wie differenzierten Deutschkursangeboten, Alphabetisierungsmaßnahmen oder generell pädagogischer Unterstützung mangelt.[8] Die Situation hat sich seither nicht wesentlich verbessert. Vor allem für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF), die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, gibt es außer Deutschkursen kein adäquates Bildungsangebot in der Bundesbetreuung. Des Weiteren leide die Qualität des Deutschunterrichts trotz engagierten Einsatzes der PädagogInnen sehr oft an der hohen Fluktuation der SchülerInnen.[9]

Verspätete Einschulung von asylsuchenden Kindern

In einer Studie des European Migration Networks (EMN) zu Policies on reception, return, integration arrangements for, and numbers of, unaccompanied minors in Austria wird festgestellt, dass in der Praxis asylsuchende Kinder normalerweise erst sechs Monate nach ihrer Ankunft in Österreich eingeschult werden (dies steht sowohl im Widerspruch zu den EU-Richtlinien 2013/33/EU und 2011/95/EU (siehe oben) als auch zu den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention). Dies ist auf einen Erlass des Bildungsministeriums aus dem Jahre 1968 zurückzuführen.[10] Andere Quellen weisen aber darauf hin, dass unbegleitete Minderjährige in der Praxis erst nach Zulassung zum inhaltlichen Asylverfahren Zugang zu Schulbildung erhalten.[11]
Sind Asylwerbende nach Beendigung des Zulassungsverfahrens in die Grundversorgung der Bundesländer aufgenommen, besuchen die Kinder meist die Regelschule des Unterbringungsortes. Kinder, die nicht Deutsch sprechen, werden sehr oft als „außerordentliche Schüler“ aufgenommen. Das bedeutet, dass sie zwar alle verpflichtenden Schulfächer besuchen müssen, aber am Ende des Schuljahres nicht bewertet werden, sondern nur eine Schulbesuchsbestätigung erhalten.
Die Studie berichtet auch, dass Regelschulen sehr oft durch den Schulbesuch von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen überfordert sind.[12] Fehlende Sprachkenntnisse erschweren den asylsuchenden Kindern sehr oft die Teilnahme am Regelunterricht. Als Best Practice Beispiel, um diesem Problem zu begegnen, gelten Willkommensklassen, in welchen Flüchtlingskinder altersübergreifend Deutschunterricht erhalten und Schreiben und Lesen lernen, bis sie in ihre jeweilige Klasse kommen.[13] Ein weiteres Problem thematisiert der ECRI-Bericht über Österreich.[14] In Artikel 123 hebt er hervor, „dass die Asylwerber in bestimmten Bundesländern regelmäßig dazu veranlasst werden, ihre Unterkunft zu wechseln, was zu Problemen beim Schulbesuch der Kinder führt, vor allem weil das Asylverfahren lange dauern kann“. Auch das ist nach wie vor ein Problem und beeinträchtigt nicht nur die Bildungskarriere der Kinder, sondern auch die soziale Integration in den Klassenverband. Diese Praxis widerspricht somit auch dem in der Kinderrechtskonvention festgelegten Prinzip, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist.[15]

Selektivität des österreichischen Schulsystems

Das österreichische Schulsystem ist ein sehr differenziertes System, das durch eine hohe soziale Selektivität gekennzeichnet ist. Kinder aus armen, bildungsfernen und sozial schwachen Familien und Kinder und Jugendliche mit „Migrationshintergrund“ werden durch dieses System und durch die frühe Selektion der SchülerInnen in Hauptschule, Neue Mittelschule oder Gymnasium benachteiligt.[16] Darüber hinaus stellt das verpflichtende Wiederholen von Schulklassen („Sitzen bleiben“) für SchülerInnen, die nicht zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe berechtigt sind, eine weitere Hürde dar. PädagogInnen von speziellen Bildungsprogrammen für MigrantInnen und asylwerbende und Flüchtlingskinder strichen in Interviews hervor, dass dies für diese Zielgruppe sehr demotivierend wirke und insgesamt ihre Lern- und Schulerfahrung sehr negativ beeinträchtige.[17]

Bedarf an unterstützenden Bildungsangeboten

Der Zugang zur Regelschule ist insofern voraussetzungsvoll, da er eine ganze Reihe von Ressourcen und Bedingungen erfordert (u.a. materielle und zeitliche Ressourcen, Unterstützung durch Bezugspersonen, kulturelles und kontextbezogenes Wissen, durchgängige Bildungslaufbahn), die asylwerbende Kinder und Jugendliche bzw. Flüchtlingskinder und -jugendliche aufgrund ihrer speziellen Biographie (mangelnde Ausbildung im Herkunftsland, Brüche und Lücken in der Bildungslaufbahn durch mehrjährige Flucht, traumatische Erlebnisse, mangelnde Ressourcen u.a.) oft nicht mitbringen. Sie sind daher auf spezifische Betreuung und Programme angewiesen, die ihren Bedürfnissen gerecht werden. Diese unterstützenden Bildungsangebote werden durch die Regelschule nur unzureichend zur Verfügung gestellt. Des Weiteren werden die speziellen Bildungspotentiale und Stärken, die asylwerbende Kinder und Jugendliche bzw. Flüchtlingskinder und -jugendliche mitbringen, in der Regelschule kaum anerkannt und genutzt. Es bedarf daher auch einer eingehenden Sensibilisierung und Schulung von LehrerInnen, um asylwerbende und Flüchtlingskinder adäquat zu betreuen.[18]

Ungleichbehandlung beim Zugang zur Schulbeihilfe

Asylwerbende Kinder, subsidiär Schutzberechtigte und SchülerInnen, denen das Bleiberecht eingeräumt wurde, haben im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen und österreichischen Kindern keinen Anspruch auf Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz. Auf eine außerordentliche einmalige Förderung aus dem Härtefonds des Bildungsministeriums für Bildung und Frauen besteht kein Rechtsanspruch.[19]

Unterschiedlicher Förderungsbedarf von unbegleiteten und begleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Die meisten unbegleiteten asylwerbenden Minderjährigen in Österreich sind zwischen 15 und 18 Jahre alt. Das bedeutet, obwohl sie nicht mehr schulpflichtig sind, haben sie aufgrund ihrer Biographie dennoch bedeutende Lücken in ihrer Bildungslaufbahn und sind daher auf spezielle außerschulische Bildungsangebote angewiesen. Es gibt zwar mittlerweile ein immer besseres Bildungsangebot, das auf Jugendliche mit diesen Bedürfnissen zugeschnitten ist, jedoch sind die Kursplätze nicht ausreichend und angesichts der steigenden Anzahl von UMFs wird sich das Problem noch verschärfen.
UMFs und begleitete minderjährige Flüchtlinge haben unterschiedlichen schulischen Förderungsbedarf. Während es hinsichtlich der UMFs aufgrund ihres Alters vor allem adäquater außerschulischer Bildungsangebote bedarf, kommt es bei begleiteten Kindern sehr oft auf den Bildungshintergrund der Eltern an. Hier bedarf es einerseits angemessener Angebote an die Eltern, um diese mit dem österreichischen Bildungssystem vertraut zu machen, andererseits aber auch spezifischer Lernunterstützung für die Kinder, wenn diese von den Eltern z.B. aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder Ressourcen nicht geleistet werden kann.[20]

Anerkennung von Bildungsabschlüssen

Bildungsabschlüsse, die in Drittstaaten erworben wurden, werden in Österreich kaum anerkannt. Nostrifizierungen sind kompliziert und komplex.[21] Dies erschwert nicht nur den Zugang von Flüchtlings- und asylwerbenden Kindern und Jugendlichen, sondern generell von AsylwerberInnen bzw. Flüchtlingen zur weiteren/höheren Bildung sowie in weiterer Folge zum Arbeitsmarkt und trägt zur Dequalifizierung bei.

Empfehlungen

Um den Zugang zur Bildung für Asylwerbende und Flüchtlinge auch tatsächlich zu gewährleisten, ist es von zentraler Bedeutung, nicht nur formal das Recht auf Bildung zu garantieren, sondern auch entsprechende Bildungsangebote zur Verfügung zu stellen und strukturelle und institutionelle Barrieren und Ausschlussmechanismen zu beseitigen. Folgende Empfehlungen könnten in diesem Sinne einen Beitrag leisten:

  • Den Ausschluss von Asylwerbenden und Flüchtlingen aus dem Bildungssystem sichtbar machen und thematisieren, indem spezifischere Daten zur Bildungsbeteiligung von Asylwerbenden und Geflüchteten sowohl auf österreichischer als auch auf europäischer Ebene erhoben werden.
  • Ausreichende und bedürfnisorientierte Bildungsangebote sowohl für begleitete als auch für unbegleitete Kinder und Jugendliche in Bundesbetreuungsstellen schaffen. Das Asylverfahren sollte in alle Phasen den Grundsatz des Wohles des Kindes berücksichtigen und dementsprechend einen alters- und zielgruppengerechten Zugang zur Bildung gewährleisten. Internationale und europäische Menschenrechtsstandards sollen durchgehend berücksichtigt werden.
  • Asylsuchenden Kindern Unterrichtsplätze gleich nach ihrer Ankunft zur Verfügung stellen und kontinuierlichen Schulbesuch an einem Ort ermöglichen.
  • Schulen benötigen ausreichend Ressourcen, um minderjährige Flüchtlinge kompetent begleiten zu können.
  • Die Bildungspotentiale und Stärken nutzen, die asylwerbende Kinder und Jugendliche bzw. Flüchtlingskinder und -jugendliche mitbringen, und ihnen umgekehrt Unterstützungsangebote zur Verfügung stellen, um einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (z.B. durch Willkommensklassen). Besonders wichtig ist daher nicht nur eine entsprechende Sensibilisierung und Weiterbildung der LehrerInnen, sondern auch die Unterstützung der Eltern mit zielgruppengerechter Aufbereitung diesbezüglicher Informationen. Empfehlenswert ist auch die europaweite Sammlung und Zurverfügungstellung von Best Practice-Beispielen.
  • Der Zugang zu Kursplätzen, die als außerschulische Bildungsangebote für Personen konzipiert sind, deren Lernbiographien Brüche und Lücken aufweisen, sollte für asylwerbende und geflüchtete Jugendliche lückenlos gewährleistet und gefördert werden.
  • Es soll sichergestellt werden, dass alle Kinder, die in Österreich die Schule besuchen, Anspruch auf Schulbeihilfe und sonstige finanzielle Unterstützung haben, wenn sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllen.
  • Ein Schulsystem, das eine Ausdifferenzierung in unterschiedliche Schultypen erst später vornimmt und ohne verpflichtendes Wiederholen von Klassen auskommt, führt zu mehr Chancengleichheit für benachteiligte Kinder.
  • Eine vereinfachte Anerkennung von Bildungsabschlüssen, die in Drittstaaten erworben wurden, würde geflüchteten und asylwerbenden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen den Zugang zu höherer Bildung und Weiterbildung sowie zum Arbeitsmarkt erleichtern.

[1] Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966, Art. 13 (2). Siehe auch Office of the High Commissioner for Human Rights, CESCR General Comment No. 13: The Right to Education (Art. 13), www.refworld.org/docid/4538838c22.html (Zugriff am 03.09.2015).
[2] Committee on the Rights of the Child, General Comment no. 6 (2005), Treatment of unaccompanied and separated children outside their country of origin, CRC/GC/2005/6, 1 September 2005, Art. 41-43.
[3] Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung).
[4] Der Zugang zum Bildungssystem muss spätestens nach drei Monaten gewährt werden, es sei denn, spezifische Ausbildungen werden gewährleistet, die den Zugang zum Bildungssystem erleichtern (siehe Art. 14 (2) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). Siehe auch Art. 27 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung).
[5] Committee on the Rights of the Child, Consideration of reports submitted by States parties under article 44 of the Convention, Concluding observations: Austria, CRC/C/AUT/CO/3-4, 5 October 2012, Art. 18.
[6] Vgl. Statistik Austria (2015), migration & integration, zahlen.daten.indikatoren 2015, Wien, S. 44ff.
[7] Laut einer Presseaussendung der Volksanwaltschaft, befanden sich Mitte Juli 2015 3.828 Menschen in Traiskirchen, davon waren 1.588 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (siehe volksanwaltschaft.gv.at/artikel/Versorgung-von-UMF-Situation-in-Traiskirchen-unertraeglich (Zugriff am 02.09.2015)).
[8] Hundert Jugendliche ohne Betreuungsplätze, Aussendung vom 8. August 2012, umf.asyl.at/files/DOK46_PA400UMFinTrk.pdf (Zugriff am 02.09.2015).
[9] Interview mit Katharina Glawischnig von der NGO asylkoordination am 30.08.2015. Siehe auch Jan Michael Marchart und Levin Wotke (2015), Schulstart für Flüchtlingskinder, Wiener Zeitung online, www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/politik/770124_Schulstart-fuer-Fluechtlingskinder.html (Zugriff am 02.09.2015).
[10] Geschäftszahl MVBL.104/68.
[11] Es gibt keine verlässlichen Zahlen über die durchschnittliche Dauer von Zulassungsverfahren. Dieses Verfahren kann aber durchaus länger als sechs Monate dauern.
[12] European Migration Network (2010), Policies on reception, return, integration arrangements for, and numbers of, unaccompanied minors in Austria, S. 40.
[13] Eine solche Willkommensklasse wurde im Herbst 2014 in Liefering, Salzburg eingerichtet (Interview mit Katharina Glawischnig, asylkoordination, 30.08.2015).
[14] European Commission against Racism and Intolerance (2010), ECRI-Bericht über Österreich (vierte Prüfungsrunde), S. 44.
[15] UN-Konvention über die Rechte des Kindes, Art. 3(1).
[16] Vgl. Kritikos, E./Ching, Ch. (2005), Study on Access to Education and Training, Basic Skills and Early School Leavers. Lot 3: Early School Leavers, Studie im Auftrag der Europäischen Kommission, DG-Employment, Forschungsbericht von GHK, London, S. 46ff.
[17] Vgl. Mayrhofer, M. (2011), Report on the evaluation of the Programme „Dynamo“ as a best practice, Report of the Project Integrating Refugee and Asylum-seeking Children in the Educational System of the EU member States (INTEGRACE): Evalution and Promotion of Current Best Practices, funded under the European Commission, European Refugee Fund Community Actions 2009.
[18] Das Bundesministerium für Bildung und Frauen hat in einer Broschüre „Flüchtlingskinder und -jugendliche an österreichischen Schulen, Beilage zum Rundschreiben 21/2015“ umfangreiches Material zum diesem Thema zusammengestellt, inklusive einer Aufzählung von geeigneten Maßnahmen und Förderungsprogrammen. Jedoch ist laut Auskunft des Bildungsministeriums vom 9. September 2015 die ausreichende Finanzierung dieser Maßnahmen nicht geklärt.
[19] Bundesministerium für Bildung und Frauen (2015), Flüchtlingskinder und -jugendliche an österreichischen Schulen, Beilage zum Rundschreiben 21/2015, S. 11.
[20] Interview mit Katharina Glawischnig, asylkoordination, 30.08.2015.
[21] Siehe Informationen zur Berufsanerkennung (http://www.bmeia.gv.at/integration/berufsanerkennung/) und zur Nostrifizierung (http://www.bmeia.gv.at/botschaft/bern/ratgeber/ihre-reise-nach-oesterreich/bildung-und-arbeit/nostrifizierungen.html) (Zugriff am 03.09.2015).

ISSN 2305-2635
Die Ansichten, die in dieser Publikation zum Ausdruck kommen, stimmen nicht unbedingt mit jenen der ÖGfE oder jenen der Organisation, für die die Autorin arbeitet, überein.
Schlagwörter
Recht auf Bildung, asylsuchende Kinder, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Zitation
Mayrhofer, M. (2015). Minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge: das Recht auf Bildung in Österreich. Hürden, Versäumnisse und Barrieren bei der Umsetzung von internationalen Menschenrechtsstandards und EU-Rechtsnormen. ÖGfE Policy Brief, 28’2015
Hinweis
Dieser Policy Brief ist auch auf EurActiv erschienen: Link

Dr.in Monika Mayrhofer

Dr.in Monika Mayrhofer ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte im Team Anti-Diskriminierung, Diversität und Asyl.