Zwischen rechtlichen Herausforderungen und Dringlichkeit der Maßnahmen
Handlungsempfehlungen
- Verbesserung der Kommunikation seitens der EU und klare Begründung der Hintergründe der Militäroperation EUNAVFOR MED.
- Einholung der Zustimmung der anerkannten Regierung Libyen’s – trotz Qualifikation als „failed state“ – oder eines ermächtigenden Mandats des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
- Auseinandersetzung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Rückstellung von Flüchtlingen für rechtswidrig erklärt hat.
Zusammenfassung
Mit ihrer ersten Militäroperation EUNAVFOR MED gegen das Schleppernetzwerk für Flüchtlinge bzw. Migranten versucht die EU der Schlepperkriminalität im zentralen südlichen Mittelmeer Herr zu werden. Die Frage ist nur, ob dies mit tauglichen Mitteln geschieht oder nicht. Die Operation sieht ein gestaffeltes Vorgehen in mehreren Phasen vor, von denen die beiden letzten, die Aktivitäten in den Hoheitsgewässern Libyens – wie zB die Anhaltung, Durchsuchung, Beschlagnahme und Umleitung von Schiffen sowie auch deren Zerstörung – vorsehen, entweder die Zustimmung des betroffenen Staates oder ein ermächtigendes Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen voraussetzen. Da bisher seitens Libyens nur eine Absage und seitens Russlands noch keine verbindliche Zusage vorliegt, im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für diese militärische Operation zu stimmen, könnte sich das „Vorpreschen“ der EU als verfrüht herausstellen.
Auf der anderen Seite verlangt die Dimension dieser menschlichen Tragödie – so sind seit 2008 mehr als 21.000 Menschen im Mittelmeer ertrunken und allein im Jahr 2014 wurden in den 28 Mitgliedstaaten der EU mehr als 625.000 Asylanträge gestellt – ein rasches und zielgerichtetes Vorgehen der EU. Ohne Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen könnte sich EUNAVFOR MED aber sehr bald als bloßer „Papiertiger“ herausstellen, der der Sache mehr schadet als nützt. Denn für die ersten beiden Phasen der Aufklärung und Aufbringung der Schlepperschiffe auf Hoher See hätte es an sich dieser Militäroperation nicht bedurft. Auch ist das vermeintliche Vorbild, nämlich die Operation ATALANTA zur Bekämpfung der Piraterie am Horn von Afrika, diesbezüglich anders gelagert.
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Einführung
Die Flüchtlingstragödie im zentralen südlichen Mittelmeer[1] hat in der letzten Zeit kontinuierlich dramatischere Dimensionen angenommen. Wegen der verstärkten Kontrollen auf den Landrouten sind viele Flüchtlinge bzw. Migranten einfach auf die gefährlicheren Seerouten ausgewichen und dort zum Teil auch verunglückt[2].So waren im Jahr 2014, in dem 218.000 Flüchtlinge und Migranten das Mittelmeer überquerten, über 3.500 Ertrunkene zu verzeichnen und in den ersten vier Monaten des Jahres 2015 ertranken neuerlich 1.800 geschleppte Personen[3]. Seit 2008 sind insgesamt mehr als 21.000 Menschen im Mittelmeer untergegangen.[4]
Was aber deren Rettung betrifft, so wurden allein am 29. Mai 2015, dh an einem einzigen Tag, 4.200 Flüchtlinge aus Seenot gerettet[5]. Was wiederum die in den 28 EU-Mitgliedstaaten gestellten Asylanträge betrifft, so waren dies im Jahr 2014 insgesamt mehr als 625.000 Anträge, das ist ein Plus von 44% gegenüber dem Jahr 2013.[6] Weltweit wurden im letzten Jahr 866.000 Asylanträge gestellt, die höchste Zahl seit dem Zerfall Jugoslawiens vor 22 Jahren.[7]
Dieser humanitären Tragödie kann und will die EU nicht länger zusehen und bereitet im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) mit der EUNAVFOR MED[8] erstmals eine Militäroperation vor, um Schlepperschiffe von Flüchtlingen und Migranten systematisch aufzuspüren, aufzubringen und zu zerstören.
Flankierend dazu und um den Effekt der Einstellung der früheren italienischen Überwachungs- und Seerettungsoperation „Mare Nostrum“, die Italien monatlich rund 10 Mio und insgesamt 100 Mio Euro gekostet hat[9], wenigstens teilweise zu kompensieren, verdreifachte die EU die Mittelausstattung der gemeinsamen FRONTEX[10]-Operationen „Triton“[11] und „Poseidon“ und legte diesbezüglich bereits einen Berichtigungshaushalt für 2015 in Höhe von 89 Mio Euro vor. Des Weiteren wird EUROPOL die vor kurzem eingerichtete gemeinsame Einsatzgruppe für die Seeaufklärung (JOT MARE) und ihre Anlaufstelle für die Bekämpfung von Schleppernetzen unverzüglich aufstocken und zu einer zentralen Anlaufstelle für die behördenübergreifende Zusammenarbeit im Kampf gegen Schlepperaktivitäten ausbauen. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur und EUROJUST werden in diese Bemühungen ebenfalls eingebunden.[12]
Im Mittelpunkt all dieser Bemühungen zur Bekämpfung der Schlepperkriminalität steht aber die militärische Operation EUNAVFOR MED, die nachstehend dargestellt werden soll. Für ein umfassendes Verständnis dieser Operation müssen aber zunächst einige damit zusammenhängende Vorfragen kurz beantwortet werden.
1) Bekämpfung von Schleppern
Bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 hatte die EU sekundärrechtliche Vorschriften gegen die Schlepperkriminalität erlassen[13]. Gem. Art. 9 und 10 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen[14] blieben diese (alten) Bestimmungen auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon in Kraft, wobei aber dem Vereinigten Königreich sowohl eine „block opt-out option“[15], als auch eine „opt-back-in option“[16] zugestanden wurde, wovon es auch Gebrauch machte.[17]
2) ATALANTA als Vorbild
Angeregt durch den durchschlagenden Erfolg der Operation ATALANTA – ein EU-Marineeinsatz zur Bekämpfung von Piraten vor der Küste Somalias[18] – der die Piraterie am Horn von Afrika und vor Somalia wesentlich eingeschränkt, wenn nicht beinahe gänzlich zum Erliegen gebracht hat[19] forderte der Europäische Rat am 23. April 2015[20] ein ebensolches militärisches Vorgehen zur Zerschlagung der Schleppernetze im südlichen Mittelmeer. Dabei muss man sich aber stets die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Bekämpfung von Piraten und Schleppern vor Augen halten. Während die Piraten ein hohes Risiko eingehen – nämlich von Kriegsschiffen überwältigt, gefangen genommen und später auch abgeurteilt zu werden – ist das Risiko der Schlepper gering. Sie bleiben an Land, kassieren exorbitant hohe Beträge für die Überfahrt, setzen Migranten und Flüchtlinge in (hochseeuntüchtige) Boote und lassen allenfalls deren Steuermänner gefangen nehmen[21] und auch aburteilen.[22]
Dementsprechend arbeitete die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, einen Stufenplan gegen Schlepperbanden aus, der in der ersten Phase vorsah, sich mit Drohnen und Aufklärungsflügen einen besseren Überblick über die Lage im zentralen südlichen Mittelmeer zu verschaffen. Die zweite Phase sollte in einer Ortung und Interzeption der Schlepperschiffe auf der Hohen See bestehen, die nach der Rettung ihrer Insassen zerstört werden sollten. In der dritten Phase sollte es zu Militäraktionen in den Küstengewässern sowie in Häfen Libyens und in der vierten sogar zur Verfolgung der Schlepper an Land kommen. Während die beiden ersten Phasen – Auskundschaftung, Seenotrettung der Besatzung, Verhaftung der Schlepper samt anschließender Zerstörung der Schlepperschiffe[23] – keine (größeren) völker- bzw. seerechtlichen Probleme aufwerfen, ist die Durchführung der beiden letzten Phasen lediglich mit Zustimmung des Küstenstaates Libyen bzw. erst nach Ermächtigung durch ein Mandat des Sicherheitsrates (SR) der Vereinten Nationen (VN) zulässig. Was die Zustimmung Libyens betrifft, so ist diese deswegen schwer einzuholen, da es sich dabei um einen Staat im Bürgerkrieg, wenn nicht schon um einen „failed state“, handelt, in dem die Staatsgewalt völlig zusammengebrochen ist und in dem gegenwärtig zwei „Regierungen“ – die islamistische im westlibyschen Tripolis und die vom Westen anerkannte ostlibysche in Tobruk – samt ihren Milizen um die Vorherrschaft kämpfen. Wie der Sprecher der international anerkannten Regierung, Hatim al-Aribi, in diesem Zusammenhang bereits ex ante mitteilte, lehnt die Regierung in Tobruk Kampfeinsätze gegen Schlepper von Flüchtlingen in Häfen des Landes strikt ab.[24] Was wiederum den Erlass eines SR-Mandates gem. Kap. VII SVN betrifft, so muss zunächst untersucht werden, ob dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist oder nicht.
3) Zulässigkeit eines Mandats des Sicherheitsrates?
Für ein militärisches Mandat des Sicherheitsrates zur Bekämpfung des Schlepperunwesens müsste gem. Art. 39 SVN entweder das Szenario einer „Bedrohung des Weltfriedens“ oder einer „Gefahr für die internationale Sicherheit“ vorliegen. Beide Kriterien scheinen vordergründig im gegenständlichen Fall nicht gegeben zu sein, da es dabei im Grunde „doch nur“ um die Rettung von Flüchtlingen und Migranten aus Seenot und deren Rückschaffung[25] geht. Trotzdem hat der Sicherheitsrat bereits mehrfach – zB 1991 und 1992 (Irak und Somalia) sowie 2008 ff. (Somalia)[26] – festgestellt, dass Flüchtlings- und Migrantenströme zwar per se keine Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen, aber durchaus geeignet sein können, eine Region so zu destabilisieren, dass davon eine „Gefahr für die internationale Sicherheit“ ausgehen kann. Vor allem könnten im „Schlepptau“ der Flüchtlinge auch Terroristen einreisen, die das allgemeine Chaos für ihre friedensgefährdenden kriminellen Aktivitäten ausnützen könnten.[27]
Damit wäre eine ermächtigende SR-Resolution zur Durchführung der Militäroperation EUNAVFOR MED grundsätzlich möglich, die allerdings am Veto Russlands scheitern könnte. Um den Mitgliedern des Sicherheitsrates, vor allem aber Russland, die Rahmenbedingungen dieser Operation und die Notwendigkeit eines „robusten“ Mandats für die Phasen drei und vier ihres Planes zu verdeutlichen und die laufenden Vorbereitungen dazu näher zu erläutern, unterrichtete die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, am 11. Mai 2015 diesbezüglich den SR der VN.[28]
4) Die Mandatierung der EUNAVFOR MED
Die durch den Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED)[29]eingerichtete GSVP-Operation der EU ist auf die Art. 42 Abs. 4 und 43 Abs. 2 EUV gestützt und wird im Einklang mit dem Völkerrecht durchgeführt[30]. Das SRÜ, das SOLAS- und das SAR-Übereinkommen beinhalten dabei die Verpflichtung, Menschen in Seenot zu retten und an einen sicheren Ort zu bringen.
EUNAVFOR MED soll helfen, das Geschäftsmodell der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer zu unterbinden, indem systematische Anstrengungen unternommen werden, um Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände, die von Schleppern oder Menschenhändlern benutzt werden, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören. Die Durchführung der Operation EUNAVFOR MED erfolgt dabei in mehreren Phasen, wobei die erste Phase dazu dient, durch völkerrechtskonformes Sammeln von Informationen und durch Patrouillen auf hoher See die Aufdeckung und Beobachtung von Migrationsnetzwerken zu unterstützen. Die zweite Phase besteht zum einen in der Anhaltung, Durchsuchung, Beschlagnahme und Umleitung von Schiffen[31] auf der Hohen See, bei denen der Verdacht auf Menschenschmuggel oder Menschenhandel besteht (Alternative 2a) und zum anderen – im Einklang mit einer etwaigen Resolution des SR der VN oder mit Zustimmung des betroffenen Küstenstaates – in der Vornahme dieser Handlungen auch in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern dieses Staates (Alternative 2b). In einer dritten Phase kann es unter letzteren Voraussetzungen auch zu einer Zerstörung oder Unbrauchbarmachung der Schiffe und zugehöriger Gegenstände kommen.
5) Die Strukturierung der EUNAVFOR MED
Was die Strukturen der Organisation von EUNAVFOR MED betrifft, so befindet sich das operative Hauptquartier in Rom. Zum Befehlshaber der Operation wurde Konteradmiral Enrico Credendino ernannt. Der Beschluss über die Einleitung der Operation wird vom Rat auf Empfehlung des Befehlshabers gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden. Die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUNAVFOR MED nimmt – unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters – das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) wahr.[32] Die militärische Leitungliegt in Händen des Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC), dem der Befehlshaber der Operation regelmäßig Bericht zu erstatten hat.
Für die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen mit dem sonstigen außenpolitischen Handeln der EU ist die Hohe Vertreterin zuständig, die dabei vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt wird. Sie ist erster Ansprechpartner für die VN, die Regierungen der Länder der betroffenen Region, die NATO, die Afrikanische Union und die Liga der Arabischen Staaten. Die EUNAVFOR MED schließt, soweit zweckmäßig, Vereinbarungen mit FRONTEX, EUROPOL, EUROJUST, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen[33] und mit einschlägigen GSVP-Missionen.
Die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation, die gem. dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 (Athena)[34] zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen, belaufen sich auf 11,82 Mio Euro[35]. Ebenso wie bei der Operation ATALANTA[36] können sich Drittstaaten sowohl finanziell, als auch militärisch, an der Militäroperation EUNAVFOR MED beteiligen. Ist der militärische Beitrag wesentlich, dann haben Drittstaaten hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation auch dieselben Rechte und Pflichten, wie die beteiligten Mitgliedstaaten.[37] Die Operation EUNAVFOR MED endet, nach einer Anlaufphase von zwei Monaten, spätestens zwölf Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit.[38]
Zusammenfassung
Die Effektivität der militärischen Operation EUNAVFOR MED hängt, nicht nur hinsichtlich der vorerwähnten Alternative 2b) der zweiten Phase sowie der dritten Phase, ganz wesentlich von der Ermächtigung durch den SR der VN ab. Sollte es zu keiner Resolution des SR kommen, stellt sich die Militäroperation als bloße Drohgebärde der EU dar, die nicht geeignet ist, die gut organisierten Schleppernetzwerke zu zerschlagen. Wenngleich man in der konkreten Ausgestaltung der Operation ohnehin die vierte Phase des „Mogherini-Plans“, nämlich die Verfolgung der Schlepper auch an Land, nicht übernommen hat, wäre es wohl sinnvoller gewesen, sich zuvor des Einverständnisses Russlands zu versichern und nicht auf dessen Zustimmung im SR zu hoffen. Dass diese Hoffnung bei den gegenwärtig angespannten Beziehungen zwischen der EU und Russlands trügerisch sein könnte[39], werden die Entwicklungen der nächsten Wochen zeigen, denen man daher mit großem Interesse entgegensehen kann. Die EU wäre aber gut beraten, die Notwendigkeit der Durchführung der Militäroperation intensiver zu kommunizieren und vor allem darauf hinzuweisen, dass diese nicht nur für die EU selbst, sondern im Grunde für alle europäischen Staaten eine gewisse Erleichterung in der gegenwärtigen Flüchtlingsproblematik bringen könnte.
Im Übrigen könnte sich Österreich an der militärisch geführten Operation EUNAVFOR MED problemlos beteiligen, geht es bei der Bekämpfung des Schlepperunwesens – ebenso wie beim Vorgehen gegen Piraten durch die Operation ATALANTA – doch um die Eindämmung rechtswidriger Aktivitäten von Privatrechtssubjekten, die schon deswegen nicht als kriegerische Auseinandersetzung qualifiziert werden können, von denen irgendwelche Reflexe auf die dauernde Neutralität Österreichs ausgehen könnten.
1) Vgl. dazu Hummer, W. FRONTEX und EUROSUR: Fluch oder Segen für „boat people“?, EU-Infothek vom 5. November 2013.
2) Vgl. Townsend, J., Oomen, C. Before the Boat: Understanding the Migrant Journey (2015)
3) Vgl. Schwarte, G. Mogherini für Militäreinsatz gegen Schlepper. Schiffe versenken im Mittelmeer?, tagesschau.de, vom 12. Mai 2015.
4) Vgl. Klingl, L. Wir können doch nicht alle nehmen! (2015), S. 25.
5) ORF, Abendnachrichten ORF 2 vom 30. Mai 2015.
6) eurostat Pressemitteilung 53/2015, vom 20. März 2015.
7) Vgl. UNHCR, Asylum Trends 2014. Levels and Trends in Industrialized Countries (2015), S. 2, 7.
8) European Union Naval Force in the Mediterranean.
9) 2014 haben Unterbringung und Versorgung der Asylwerber Italien 320 Mio Euro gekostet; Klingl, Wir können doch nicht alle nehmen (Fn. 4), S. 47.
10) FRONTEX wurde durch die VO (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 (ABl. 2004, L 349, S. 1 ff.) errichtet und 2011 durch die VO (EU) des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. 2011, L 304, S. 1 ff.) novelliert, um damit vor allem EUROSUR (VO (EU) Nr. 1052/2013 des EP und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 295, S. 11 ff.) entsprechend unterstützen zu können; vgl. Seehase, J. Die Grenzschutzagentur FRONTEX (2013).
11) Triton wird dann über 10 See-, 33 Land- und 8 Luftfahrzeuge sowie 121 Mitarbeiter verfügen; Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/15/5039 vom 27. Mai 2015, S. 3.
12) Mitteilung der Kommission „Die Europäische Migrationsagenda“, COM(2015) 240 final, vom 13. Mai 2015, S. 4 f.
13) Zum einen die Richtlinie 2002/90/EG zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. 2002, L 328, S. 17 ff.) und zum anderen den Rahmenbeschluss 2002/946/JI betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. 2002, L 328, S. 1 ff.).
14) ABl. 2012, C 326, S. 322 ff.
15) Art. 10 Abs. 4 Protokoll (Nr. 36); Großbritannien machte am 24. Juli 2013 ua davon Gebrauch.
16) Art. 10 Abs. 5 Protokoll (Nr. 36); Großbritannien konnte sich jedoch jederzeit wieder für ein „opt-in“ zum gegenständlichen Rahmenbeschluss entscheiden.
17) Siehe Beschlüsse des Rates und der Kommission zu den von Großbritannien mitgeteilten Maßnahmen (ABl. 2014, L 345, S. 1 ff., 6 ff. und ABl. 2014, C 430, S. 1 ff.).
18) Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 (ABl. 2008, L 301, S. 33 ff.), geändert durch Beschluss 2010/437/GASP des Rates vom 30. Juli 2010 (ABl. 2010, L 201, S. 33 ff.); vgl. dazu Trésoret, M. Seepiraterie (2011), S. 405 ff.
19) Vgl. Interview mit dem Vizepräsidenten des Internationalen Seegerichtshofs in Hamburg, Helmut Türk, in Tanzer, O. „Netzwerke der Piraterie“, Die Furche vom 19. März 2015, S. 5.
20) www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/04/23-special-euco-statement.
21) Vgl. Kornelius, S. Wettbewerb um Brutalität, Süddeutsche.de vom 19. Mai 2015.
22) Erstmals wurde in Italien ein Schlepper zu lebenslanger Haft verurteilt. Ein Gericht in Catania (Sizilien) befand jetzt einen 23-jährigen Tunesier für ein Flüchtlingsunglück im Mai 2014 mit 200 Toten für schuldig. Ein weiterer Schlepper, ein Marokkaner, bekam zehn Jahre Haft; vgl. Schlepper verurteilt wegen Flüchtlingsunglück, SN vom 28. Mai 2015, S. 4.
23) Die Zerstörung der nunmehr herrenlosen Schiffe muss schon aus Sicherheitsgründen erfolgen, da führungslose Boote nicht auf der Hohen See und den maritimen Eigengewässern von Uferstaaten treiben dürfen.
24) Nach Beschluss zu Militäreinsatz gegen Schlepper. Libyen erteilt EU-Plänen Abfuhr; tagesschau.de, vom 19. Mai 2015.
25) In der Rs. Hirsi Jamaa ua/Italien, Beschwerde Nr. 27765/09, entschied der EGMR am 23. Februar 2012, dass die Zurückweisung von Flüchtlingen auf Hoher See und deren Rückschaffung in den Ausgangshafen mehrere in der EMRK verbürgte Rechte (Art. 3, Art. 4 des IV. ZP und Art. 13 iVm Art. 3 EMRK und Art. 4 des IV. ZP) verletzt; vgl. Weinzierl, R. – Lisson, U. Grenzschutz und Menschenrechte. Eine europarechtliche und seerechtliche Studie, Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin (2007).
26) Siehe die mehrfachen Resolutionen des Sicherheitsrates, beginnend mit Res. 1814 (2008) bis zu Res. 2184 (2014) ff.; Trésoret, Seepiraterie (Fn. 18), S. 282 ff.
27) Vgl. Steinke, R. Mit schweren Waffen gegen Schlauchboote, Süddeutsche.de, vom 13. Mai 2015.
28) Für die formale Stellung der EU und ihres Hohen Vertreters im System der VN siehe allgemein Hummer, W. Hybride Rechtsstellung der Europäischen Union in der UNO, ecolex 2011, S. 675 ff.
29) ABl. 2015, L 122, S. 31 ff.
30) Insbesondere mit den einschlägigen Bestimmungen des III. Seerechtsübereinkommens der VN (SRÜ) (1982) (BGBl. 885/1995 idF BGBl. III 54/2013), der Zusatzprotokolle gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (2000) und zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III 220/2005), des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) (1974), des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen) (1979), des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeeres (Übereinkommen von Barcelona) (1976) und des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1951) sowie mit dem Grundsatz des „non-refoulement“ und den internationalen Normen zum Schutz der Menschenrechte.
31) Vgl. dazu aber Fn. 25.
32) Gem. Art. 6 Abs. 1 Beschluss (GASP) 2015/778 iVm Art. 38 Abs. 2 EUV.
33) Eingerichtet durch VO (EU) Nr. 439/2010 des EP und des Rates vom 19. Mai 2010, ABl. 2010, L 132, S. 11 ff.
34) ABl. 2015, L 84, S. 39 ff.
35) Art. 11 Abs. 2 Beschluss (GASP) 2015/778 (Fn. 29).
36) Vgl. zB Beschluss (GASP) 2015/711 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. April 2015, ABl. 2015, L 113, S. 58 ff.
37) Art. 9 Abs. 4 Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates (Fn. 29).
38) Art. 13 Abs. 2 Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates (Fn. 29).
39) Vgl. dazu die mehrfachen skeptischen Äußerungen des Migrationsbeauftragten von UN-Generalsekretär Ban Ki Moon, Peter Sutherland.
ISSN 2305-2635
Die Ansichten, die in dieser Publikation zum Ausdruck kommen, stimmen nicht unbedingt mit jenen der ÖGfE oder jenen der Organisation, für die der Autor arbeitet, überein.
Zitation
Hummer, W. (2015). Der bewaffnete Kampf der EU gegen die Schlepperkriminalität – Zwischen rechtlichen Herausforderungen und Dringlichkeit der Maßnahmen. ÖGfE Policy Brief, 21’2015