Symbolbild für das EU-Lieferkettengesetz mit Zahnrädern die ineinander greifen. Im Hintergrund sieht man eine Lagerhalle.

Das EU-Lieferkettengesetz als Paradigmenwechsel

Handlungsempfehlungen

  1. Damit das Potenzial der EU-Richtlinie genutzt werden kann, muss die nationale Aufsichtsbehörde mit genügend Ressourcen ausgestattet werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass diese über spezifische Expertise im Menschenrechts- und Umweltbereich verfügt und in voller Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit nachgehen kann.
  2. Die Definition der Aktivitätskette gefährdet die Wirksamkeit des nationalen Gesetzes zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt. Daher bedarf es einer vollständigen Inklusion des, der Produktion nachgelagerten, Downstream-Bereichs. Im Gegensatz zum Begriff der Wertschöpfungskette deckt jener der Aktivitätskette nicht den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ab.
  3. Die im Anhang der Richtlinie aufgelisteten Dokumente zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt sind unvollständig. Im Zuge der nationalen Umsetzung braucht es daher zahlreiche Ergänzungen, damit ein effektiver Schutz der Menschenrechte und der Umwelt gewährleistet werden kann.

Zusammenfassung

Das EU-Lieferkettengesetz (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) läutet ein Novum ein: bestimmte Unternehmen müssen in Zukunft erstmals menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten verbindlich implementieren. Damit wurde nicht nur eine langjährige Forderung der Zivilgesellschaft aufgegriffen, sondern auch Unternehmen sprachen sich für das EU-Lieferkettengesetz aus, wie zahlreiche öffentliche Statements belegen. Der Präventions-Charakter der Sorgfaltspflichten zählt zu den wichtigsten Hebeln der Richtlinie, da Schäden verhindert werden können, noch bevor sie eintreten. Allerdings gefährden Schlupflöcher die Wirksamkeit der Richtlinie. Im Zuge der nationalen Umsetzung ist es möglich zu gewährleisten, dass Menschenrechte und Umwelt effektiv geschützt werden. Dazu sind an mehreren Stellen Ergänzungen notwendig. So muss sichergestellt werden, dass die Reichweite der Sorgfaltspflichten die gesamte Wertschöpfungskette betrifft. Konkret bedeutet dies, dass auch der gesamte Downstream-Bereich berücksichtigt werden muss. Weiters fehlen im Anhang der Richtlinie, welcher Dokumente zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auflistet, wichtige Referenzen. Die nationale Aufsichtsbehörde ist für die Überwachung der Einhaltung der (Pflichten aus der) CSDDD zuständig und muss daher mit genügend Ressourcen ausgestattet werden. Mit der Verankerung der zivilrechtlichen Haftung und weiteren Maßnahmen, die den Zugang zum Recht betreffen, wurden zentrale Elemente festgeschrieben, die dazu beitragen werden, dass Betroffene von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden, Entschädigungen einklagen können. Entsprechende Klagen müssen stets auf einem Verstoß der Sorgfaltspflichten basieren. Die Richtlinie selbst sieht keine Regelungen vor, um eine faire Beweislastverteilung im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens zu gewährleisten.

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Das EU-Lieferkettengesetz als Paradigmenwechsel

Die „EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“, das sogenannte EU-Lieferkettengesetz (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) stellt einen Paradigmenwechsel dar. Im Frühjahr 2020 kündigte der liberale EU-Justizkommissar Didier Reynders überraschend an, einen entsprechenden Richtlinienvorschlag vorlegen zu wollen. Rückblickend führte dies dazu, dass eine Forderung der europäischen Zivilgesellschaft zur langjährigen Verhandlungsmaterie des politischen Parketts der Institutionen der Europäischen Union (EU) erhoben wurde (ECCJ 2020).

Der notwendige Handlungsbedarf wurde auch durch die Studie „Study on due diligence requirements through the supply chain“ untermauert, welche von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben wurde. Im Rahmen der Studie wurden Unternehmen hinsichtlich ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten befragt. Die Ergebnisse, welche im Februar 2020 präsentiert wurden, zeigten, dass lediglich ein Drittel der teilnehmenden Unternehmen Sorgfaltspflichten implementiert (European Commission 2020).

Hervorzuheben gilt das Engagement von Politiker:innen wie beispielsweise Didier Reynders und der zuständigen Berichterstatterin des Europäischen Parlaments Lara Wolters, die sich über Parteigrenzen hinweg diesem Handlungsbedarf zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt annahmen (vgl. Euractiv 2024a; vgl. European Parliament 2024). Bereits im Dezember 2023 konnte im Zuge der regulären Trilog-Verhandlungen ein Kompromiss betreffend der Richtlinie erzielt werden (Council of the European Union 2023). Es ist zu bedauern, dass einzelne Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, sich bereits wenige Wochen nach dem Kompromiss nicht mehr zu diesem bekennen wollten und forderten, dass die Richtlinie neu verhandelt wird (Euractiv 2024b; Kurier 2024). Eine solche Vorgehensweise ist auch demokratiepolitisch bedenklich, da sich dadurch Verhandler:innen nicht mehr sicher sein können, ob ihre erzielten Kompromisse weiterhin gültig sein werden (vgl. European Parliament 2024). Durch die Bemühungen der belgischen EU-Ratspräsidentschaft konnte Mitte März 2024 schlussendlich ein neuer Kompromiss erzielt werden (Der Standard 2024).

Sorgfaltspflichten als Herzstück der Richtlinie

Bereits aus dem Titel der Richtlinie „Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“ geht der zentrale Stellenwert von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten hervor. Mit dem EU-Lieferkettengesetz wird nun zwar das Scheinwerferlicht auf Sorgfaltspflichten gerichtet, das Konzept dahinter ist jedoch keineswegs neu. Bereits im Jahr 2011 verabschiedete der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (United Nations, UN) die sogenannten „UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ (UNGPs), welche menschenrechtliche Sorgfaltspflichten beinhalten (UNGPs 2011). Aus diesem Anlass aktualisierte die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) im selben Jahr die „OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ und ergänzte diese ebenfalls um menschenrechtliche Sorgfaltspflichten (OECD 2011). Beide Regelwerke sind jedoch lediglich Empfehlungen, die Unternehmen auf freiwilliger Ebene implementieren können. Der Nationale Kontaktpunkt der OECD, der in Österreich im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) angesiedelt ist, informiert österreichische Unternehmen seit vielen Jahren darüber, wie Sorgfaltspflichten effektiv umgesetzt werden können (BMAW o.J.). Darüber hinaus veröffentlicht die OECD regelmäßig Empfehlungen für Unternehmen, wie Sorgfaltspflichten implementiert werden können (OECD o.J.). Mit der letzten Aktualisierung der „OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ im Sommer 2023 enthalten die Leitsätze nun auch klimabezogene Sorgfaltspflichten (OECD 2023). Die Richtlinie beinhaltet zwar umweltbezogene Sorgfaltspflichten, jedoch keine klimabezogenen Sorgfaltspflichten, obwohl dies zur Bekämpfung der Klimakrise dringend notwendig wäre.

Mit dem EU-Lieferkettengesetz wird nun zwar das Scheinwerferlicht auf Sorgfaltspflichten gerichtet, das Konzept dahinter ist jedoch keineswegs neu.

Mit dem 26. Juli 2026, also 15 Jahre nach dem Beschluss der UNGPs, wird das Zeitalter der freiwilligen Selbstverpflichtungen für bestimmte Unternehmen ein Ablaufdatum haben. Bis dahin haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zeit, die EU-Richtlinie in nationale Lieferkettengesetze umzusetzen. So wie bei den meisten EU-Richtlinien und EU-Verordnungen stehen ihnen dafür zwei Jahre zur Verfügung. Zwar wird es ab 2026 eine rechtliche Grundlage geben, die ersten Unternehmen werden allerdings erst im Jahr 2027 vom EU-Lieferkettengesetz bzw. den nationalen Gesetzen betroffen sein (Art. 37).

Bei menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren zur Risikoanalyse, welches u. a. zur Prävention von Schäden dient. Die in der Richtlinie beschriebene Vorgehensweise entspricht, wie auch im Erwägungsgrund 20 festgehalten wird, den sechs Schritten der „OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ (OECD 2023). Allerdings gibt es inhaltliche Abweichungen: So wird in der Richtlinie statt dem Begriff der Wertschöpfungskette, der Begriff der Aktivitätskette verwendet. Die daraus resultierenden weiteren Implikationen werden an späterer Stelle näher erläutert.

  1. Unternehmen sollen zunächst entsprechende Policies erarbeiten und diese in ihren Risikomanagementsystemen integrieren (Art. 7).
  2. Anschließend sollen Unternehmen ihre Aktivitätskette analysieren und potentielle Risiken identifizieren (Art. 8; Art. 9).
  3. Unternehmen sollen Maßnahmen entwickeln und ergreifen, um die Schäden, wenn möglich zu verhindern oder zumindest abzuschwächen (Art. 10; Art. 11).
  4. Die Maßnahmen sollen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden (Art. 15).
  5. Unternehmen sollen über ihre Sorgfaltspflichten berichten. Das heißt, dass sie dokumentieren sollen, welche Missstände sie in ihrer Aktivitätskette festgestellt haben, wie sie damit umgegangen sind und zu welchem Ergebnis ihre Maßnahmen vorläufig geführt haben (Art. 16). Bei einer solchen Kommunikation geht es nicht um eine Offenlegung von Aktivitäts- bzw. Wertschöpfungsketten.
  6. Im letzten Schritt ist vorgesehen, dass Unternehmen Abhilfe für Betroffene leisten (Art. 12). Abhilfe kann vielfältige Formen annehmen, so kann diese finanziell sein oder auch die Beseitigung von Schäden umfassen (ECCJ 2024: 4f.).

Die Schritte der Sorgfaltspflichten werden in der Richtlinie allerdings nicht in sechs Schritten beschrieben, sondern in den Artikeln 7 bis 16 aufgelistet. Wichtig ist in diesem Kontext auch festzuhalten, dass ein Abbruch der Geschäftsbeziehungen nur unter bestimmten Voraussetzungen als letzter Ausweg vorgesehen ist, wenn andere Maßnahmen nicht wirksam waren (ebd.: 6). Voraussetzung für den Abbruch der Geschäftsbeziehung ist, dass es sich um schwerwiegende Verstöße handeln muss. Zudem gibt es keine Verpflichtung des Unternehmens, die Beziehung zu beenden, wenn eine Prüfung ergibt, dass die negativen Auswirkungen der Beendigung der Geschäftsbeziehung schwerwiegender ausfallen würden als die Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen vermindert werden konnten.

Wie in einem zivilgesellschaftlichen Faktencheck festgehalten wurde, lässt sich ein „Listen-Ansatz“, wie er etwa in Österreich im Februar und März 2024 diskutiert wurde, nicht mit den Sorgfaltspflichten der Richtlinie vereinbaren (Treaty Alliance Österreich 2024). Ein solcher Ansatz wurde u. a. von Wirtschaftsminister Martin Kocher gefordert (Kurier 2024; Kleine Zeitung 2024). Dieser würde bedeuten, dass zahlreiche Unternehmen auf positive und negative Listen gesetzt werden. Wenn ein Unternehmen auf einer negativen Liste stehen würde, wäre bereits ein Missstand eingetreten. Der Präventions-Charakter der Sorgfaltspflichten wäre damit nicht gegeben.

Betroffene Unternehmen

Die niederländische Nichtregierungsorganisation (NGO) Centre for Research on Multinational Corporations (SOMO) hat berechnet, dass in Österreich 159 Unternehmen von dem Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sein werden. Im gesamten EU-Raum werden es voraussichtlich 5.421 Unternehmen sein (ECCJ 2024:12). Die Richtlinie wird Unternehmen sowohl mit Sitz in der EU, als auch jene mit Sitz in einem Drittstaat betreffen, sofern diese am EU-Markt aktiv sind. Der Anwendungsbereich für Unternehmen mit Sitz in der EU wird durch das Überschreiten von zwei Schwellenwerten definiert, es müssen beide Kriterien erfüllt werden. Hierbei handelt es sich einerseits um die Mitarbeiter:innenanzahl, andererseits um den Jahresumsatz aus dem vergangenen Geschäftsjahr (Art. 2). Zudem wurde eine gestaffelte Übergangsfrist festgehalten, das heißt, die Schwellenwerte werden zwischen 2027 und 2029 gesenkt (Art. 37).

Die Richtlinie wird Unternehmen sowohl mit Sitz in der EU, als auch jene mit Sitz in einem Drittstaat betreffen, sofern diese am EU-Markt aktiv sind.

In der Praxis wird sich hieraus für Unternehmen mit Sitz in der EU folgende Regelung ergeben: Ab 2027 sind Unternehmen mit 5.000 Mitarbeiter:innen und einem Vorjahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro betroffen. Ab 2028 fallen Unternehmen mit 3.000 Mitarbeiter:innen und einem Umsatz von 900 Millionen Euro in den Anwendungsbereich. Die letzte Gruppe mit den geringsten Schwellenwerten, nämlich mit 1.000 Mitarbeiter:innen und einem Umsatz von 450 Millionen Euro, wird ab dem Jahr 2029 erfasst sein.

Darüber hinaus umfasst das EU-Lieferkettengesetz ebenso Unternehmen aus Drittstaaten, die am EU-Markt aktiv sind. Allerdings wird in diesem Kontext nur der Jahresumsatz aus dem vergangenen Geschäftsjahr, welcher im EU-Raum erzielt wurde, herangezogen. Diese Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Mitarbeiter:innenanzahl die mit der Richtlinie einhergehenden Verpflichtungen erfüllen, sobald sie im Vorjahr einen entsprechenden Jahresumsatz erzielt haben. Die bereits beschriebene gestaffelte Übergangsfrist kann in Bezug auf die Jahreszahlen und dem Umsatz aus dem vergangenen Geschäftsjahr auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat übertragen werden. Ab 2027 sind daher Unternehmen aus Drittstaaten betroffen, wenn sie in der EU einen Jahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro erzielt haben, ab 2028 jene mit 900 Millionen Euro und ab 2029 jene mit 450 Millionen Euro (Art. 2; Art. 37). Für die Überprüfung der Sorgfaltspflichten wird die nationale Aufsichtsbehörde jenes Mitgliedstaates zuständig sein, in welchem das Unternehmen aus dem Drittstaat den größten Umsatz erzielt hat (Art. 28). Dies könnte auch mit der Herausforderung verbunden sein, dass Unternehmen nicht immer im selben Mitgliedstaat den größten Umsatz verbuchen werden.

Muttergesellschaften werden ebenso von der Richtlinie erfasst, sofern sie gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen die entsprechenden Schwellenwerte überschreiten. Dies bedeutet, dass auch in diesem Fall für Muttergesellschaften mit Sitz in der EU die Mitarbeiter:innenanzahl sowie der Jahresumsatz aus dem Vorjahr herangezogen werden und für die Muttergesellschaften in Drittstaaten lediglich der Umsatz. Die Übergangsfristen entsprechen dem bereits erläuterten Schema, somit sollten bis 2029 alle entsprechenden Muttergesellschaften erfasst werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind ab 2029 auch Unternehmen mit Franchise- und Lizenzvereinbarungen vom Anwendungsbereich erfasst. Dies ist der Fall, sofern die Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr über 22,5 Millionen Euro betrugen sowie der weltweite Nettoumsatz über 80 Millionen Euro ausgemacht hat. Diese Regelung betrifft sowohl Unternehmen mit Sitz in der EU, als auch Unternehmen aus Drittstaaten (Art. 2; Art. 37; ECCJ 2024:12f.).

Muttergesellschaften werden ebenso von der Richtlinie erfasst, sofern sie gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen die entsprechenden Schwellenwerte überschreiten.

Reichweite der Sorgfaltspflichten

Die Reichweite der Sorgfaltspflichten entscheidet maßgeblich darüber, wie effektiv die Richtlinie Menschenrechte sowie die Umwelt schützen kann. So kann es auf Basis der vorliegenden Richtlinie passieren, dass ein Unternehmen aufgrund der Schwellenwerte zwar in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, die Aktivitäten des Unternehmens jedoch vorwiegend in einem Bereich der Wertschöpfungskette liegen, welcher nicht durch die Richtlinie abgedeckt ist. Im Zuge der nationalen Umsetzung besteht jedoch die Möglichkeit, diese Lücke zu schließen und die Wirksamkeit des Gesetzes sicherzustellen. Ein Gesetzestext, der die Bekämpfung von Missständen als oberste Prämisse verfolgt, würde bezüglich der Reichweite der Sorgfaltspflichten den Begriff der Wertschöpfungskette heranziehen. Der Terminus der Wertschöpfungskette besteht aus zwei Bereichen: jenem Bereich, der der Produktion vorgelagert ist (upstream) und jenem Bereich der der Produktion nachgelagert ist (downstream) (vgl. ECCJ 2024:9). Eine Wertschöpfungskette beschreibt den kompletten Kreislauf eines Produkts, beispielsweise vom Abbau eines Rohstoffs im Bergbau bis hin zur Entsorgung des Produkts. Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden konnten in zahlreichen Fällen entlang der gesamten Wertschöpfungskette dokumentiert werden. Dies bedeutet, dass sich Missstände weder auf einen bestimmten Teil der Wertschöpfungskette noch auf bestimmte Sektoren beschränken. Der Einsturz der Textilfabrik Rana Plaza (Bangladesch), bei dem im April 2013 über 1.100 Menschen ums Leben gekommen sind, gilt als schwerste Tragödie in der Geschichte der Bekleidungsindustrie (Clean Clothes Campaign o.J.). Dieser Fall ist klar im Upstream-Bereich einzuordnen. Im sogenannten Downstream-Bereich steht die Frage im Zentrum, mit welchen Auswirkungen ein Produkt verbunden ist, nachdem es produziert wurde. So erscheint der Downstream-Bereich zwar komplexer, ist jedoch ebenfalls Schauplatz von Missständen (vgl. SOMO 2023). Deutlich wird dies am Beispiel von Pestiziden, welche von Unternehmen in der EU produziert wurden. Missstände, die daraus resultieren, dass Menschen auf Plantagen mit gefährlichen Pestiziden hantieren, sind klar im Downstream-Bereich zu verorten. So gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen auf Anbauflächen im Globalen Süden Pestizide zum Einsatz kamen, welche auf den Feldern der EU schon lange verboten sind (vgl. Misereor 2020). Auch Fälle, die Finanzinstitute betreffen, finden vorwiegend im Downstream-Bereich einer Wertschöpfungskette statt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Bank einem Bergbauunternehmen einen Kredit zur Verfügung stellt und es in weiterer Folge der Bergbauaktivitäten zu Menschenrechtsverletzungen kommt. Nur mit der vollständigen Inklusion des Downstream-Bereichs, welche durch die Verwendung des Begriffs der Wertschöpfungskette gegeben wäre, kann der Schutz der Menschenrechte sowie der Umwelt gewährleistet werden. Darüber hinaus ist der thematisierte Terminus auch aus Gründen der Kohärenz zu präferieren, da er sowohl in den UNGPs als auch in den „OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen“ verwendet wird. Weiters ist er auch ein inhärenter Bestandteil der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Nur mit der vollständigen Inklusion des Downstream-Bereichs, welche durch die Verwendung des Begriffs der Wertschöpfungskette gegeben wäre, kann der Schutz der Menschenrechte sowie der Umwelt gewährleistet werden.

Mit der finalen Richtlinie zum EU-Lieferkettengesetz wurde jedoch der neue Begriff der „Aktivitätskette“ (chain of activities) eingeführt (Art. 3g). Zwar deckt dieser ebenfalls den Upstream-Bereich der Wertschöpfungskette ab, hinsichtlich des Downstream-Bereichs beinhaltet dieser Begriff jedoch massive Lücken. So bezieht er sich lediglich auf die Bereiche Beförderung, Lagerung sowie Vertrieb von Waren und auch dies nur unter bestimmten Voraussetzungen. Somit müssten Chemie-Unternehmen für den Einsatz von Pestiziden weiterhin keine Sorgfaltspflichten erfüllen, denn der Bereich der Verwendung ist in dieser stark eingeschränkten Definition von Downstream-Aktivitäten nicht enthalten. Genauso sind auch Dienstleistungen nicht erfasst, weswegen für die Vergabe von Krediten keine Sorgfaltspflichten im Sinne des EU-Lieferkettengesetzes zu erfüllen sind. Eine weitere Problematik besteht darin, dass sowohl sogenannte „Dual Use Güter” als auch beispielsweise Waffen, die der Exportkontrolle unterliegen, explizit von der Definition der nachgelagerten Aktivitätskette ausgeschlossen werden. Der Begriff der Aktivitätskette schränkt die Effektivität der Richtlinie zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt drastisch ein.

Nationale Aufsichtsbehörde

Das EU-Lieferkettengesetz sieht vor, dass Sorgfaltspflichten für das eigene Unternehmen, für Tochterunternehmen sowie für die sogenannte Aktivitätskette des Unternehmens implementiert werden müssen. Für die Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten wird in jedem Mitgliedstaat eine nationale Aufsichtsbehörde zuständig sein (Art. 24). Dieser Aufgabe kann die Behörde jedoch nur gerecht werden, wenn ihr genügend Ressourcen zur Verfügung stehen (Art. 25 Abs. 1). Zentral wird hierbei sein, dass es vor allem genügend Personal gibt und dieses über fachliche Expertise im Menschenrechts- und Umweltbereich verfügt. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Behörde in voller Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit nachgehen kann.

Weiters ist in der Richtlinie festgehalten, dass die Aufsichtsbehörde über zwei Wege Untersuchungen zu einem möglichen Verstoß der Sorgfaltspflichten einleiten kann.

  1. Die Behörde leitet von selbst Untersuchungen ein (Art. 25).
  2. Die Behörde erhält von Dritten Hinweise, welche als „begründete Bedenken“ bezeichnet werden (Art. 26).

Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten kann die Geldstrafe, die ein Unternehmen zahlen muss, 5 % des Jahresumsatzes (aus dem vorherigen Geschäftsjahr) betragen (Art. 27). Die Behörde wird im konkreten Fall entscheiden, wie hoch die Strafzahlung ausfallen wird. Es handelt sich bei der beschriebenen Sorgfaltspflicht allerdings um eine Bemühenspflicht und nicht um eine Erfolgspflicht (Erwägungsgrund 41). Der Kern der Richtlinie ist als Präventionsinstrument zu interpretieren, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden entlang der Aktivitätskette zu verhindern.

Im Sinne der Prävention ist auch Artikel 13 hervorzuheben. Dieser betrifft die verpflichtende und effektive Einbeziehung von Stakeholdern in zahlreiche Schritte der Sorgfaltspflichten. So kann gewährleistet werden, dass Sorgfaltspflichten nicht lediglich als Checkliste gehandhabt werden, sondern schon während dem Prozess überprüft wird, ob Maßnahmen wirksam sind (ECCJ 2024: 11). Allerdings fehlt die spezifische Erläuterung, dass direkt betroffene Stakeholder im Fokus dieser Einbeziehung stehen sollten.

Wie bereits ausgeführt wurde, beinhaltet die Richtlinie keine klimabezogenen Sorgfaltspflichten. In Bezug auf Klimapolitik werden Unternehmen lediglich dazu verpflichtet, einen Klimaplan, welcher dem Pariser Klimaabkommen entsprechen muss, zu erstellen und umzusetzen (Art. 22). Für die Überprüfung, ob die Pläne erstellt wurden und den inhaltlichen Anforderungen entsprechen, wird ebenfalls die nationale Aufsichtsbehörde zuständig sein (Art. 25 Abs.1). Allerdings regelt die Richtlinie nicht, mit welchen Konsequenzen Unternehmen zu rechnen haben, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Unternehmen, die bereits aufgrund der CSRD einen solchen Plan erarbeiten müssen, müssen für die CSDDD keinen zusätzlichen Plan erstellen (Art. 22 Abs. 2).

Wie bereits ausgeführt wurde, beinhaltet die Richtlinie keine klimabezogenen Sorgfaltspflichten.

Zivilrechtliche Haftung

Die zivilrechtliche Haftung, die mit Artikel 29 festgehalten wird, stellt einen Meilenstein dar. Betroffene von Missständen können von Unternehmen auf Grundlage dieses Artikels Entschädigungen einklagen. Diese Klage muss darauf basieren, dass ein Schaden durch einen Verstoß der Sorgfaltspflichten verursacht wurde oder, dass ein Verstoß zu dem Schaden beigetragen hat. Darüber hinaus beinhaltet die Richtlinie weitere Elemente, die für den Rechtsmittelzugang von Betroffenen essentiell sind, da bestehende Hürden teilweise abgebaut wurden. So wurde die Verjährungsfrist, bislang in der ROM II-Verordnung geregelt, mit der CSDDD auf mindestens fünf Jahre erweitert (Art. 29 Abs. 3a). Auch betreffend der Offenlegung von Dokumenten im Zusammenhang von Gerichtsverfahren beinhaltet die Richtlinie eine wichtige Änderung. Kommt es auf Grundlage des Verstoßes der Sorgfaltspflichten zu einer Klage gegen ein Unternehmen, so können Richter:innen einfordern, dass Unternehmen bestimmte Dokumente im Zuge des Verfahrens zur Verfügung stellen müssen  (Art. 29 Abs. 3e). Diese Regelung ist ein wichtiger Schritt, entspricht jedoch noch keiner fairen Beweislastverteilung. So sind es beispielsweise noch immer die Arbeiter:innen, die sich aus einer gefährlichen Situation am Arbeitsplatz gerade noch retten konnten, die nachweisen müssen, dass das Unternehmen gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Im Gegensatz dazu könnte das Unternehmen auf Basis unternehmensinterner Dokumente wesentlich effizienter nachweisen, ob es seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder nicht. Weiters können sich Betroffene von Missständen vor Gericht von NGOs, Gewerkschaften oder nationalen Menschenrechtsinstitutionen (in Österreich die Volksanwaltschaft) vertreten lassen (Art. 29 Abs. 3d). Dies ist eine wichtige Ergänzung, da Betroffene auch von massiver Repression tangiert sein können. Gerichte können auch Unterlassungsmaßnahmen gegen Unternehmen verhängen (Art. 29 Abs. 3c). Zudem dürfen die Verfahrenskosten für die Kläger:innen nicht unverhältnismäßig hoch sein (Art. 29 Abs. 3b).

Die zivilrechtliche Haftung, die mit Artikel 29 festgehalten wird, stellt einen Meilenstein dar.

Gefährliche Lücken im Anhang

Neben der Reichweite der Aktivitätskette gibt es hinsichtlich der Wirksamkeit noch einen weiteren Faktor, der die Richtlinie gravierend einschränkt. Denn der Anhang der Richtlinie beinhaltet nur eine Auswahl an zentralen Regelungen zum Schutz der Menschenrechte und nicht alle Dokumente, welche einen umfassenden Schutz der Menschenrechte gewährleisten würden. Dies stellt auch eine klare Abweichung zu den UNGPs und den „OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen“ dar, welche sich ohne Einschränkungen auf alle Menschenrechte beziehen (ECCJ 2024: 6). Somit besteht die Gefahr, dass ein Schaden, der durch einen Verstoß der Sorgfaltspflichten verursacht wurde, nicht durch die im Anhang aufgelisteten Dokumente berücksichtigt wird. Dasselbe gilt für einen Schaden, zu dem durch einen Verstoß der Sorgfaltspflichten beigetragen wurde. Über 75 Jahre nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde nun eine Richtlinie beschlossen, die maßgeblich zum Schutz der Menschenrechte beitragen soll, aber nicht die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beinhaltet. Weiters fehlt ebenfalls die Europäische Menschenrechtskonvention, welche in Österreich im Verfassungsrang steht. Die Liste an weiteren notwendigen Ergänzungen ist lang, so fehlen beispielsweise u. a. folgende Referenzen: Europäische Sozialcharta, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das ILO[1]-Übereinkommen von 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (Nr. 155) sowie  das ILO-Übereinkommen von 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (Nr. 187) und die UN-Frauenrechtskonvention (Convention on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW). Auch im Umweltbereich gibt es gravierende Leerstellen, wie es das Fehlen des Pariser Klimaabkommens exemplarisch verdeutlicht. Der Anhang kann zudem auch durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission erweitert werden (Art. 3 Abs. 2).

Der Anhang der Richtlinie beinhaltet nur eine Auswahl an zentralen Regelungen zum Schutz der Menschenrechte und nicht alle Dokumente, welche einen umfassenden Schutz der Menschenrechte gewährleisten würden.

Die Verpflichtung von bestimmten Unternehmen zur Implementierung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ist ein Novum. Dennoch haben sich im Zuge der Verhandlungen zum EU-Lieferkettengesetz auch zahlreiche Unternehmen (u. a. Vöslauer, Tony’s Chocolonely und Tchibo) für die Richtlinie ausgesprochen (BHRRC 2024). Diese Plädoyers zeigen: Wirtschaften im Einklang mit Menschenrechten und der Umwelt ist möglich und Unternehmen sind bereit dazu.

[1] Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) oder International Labour Organisation (ILO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Hauptsitz in Genf.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW). (o.J:). Österreichischer Nationaler Kontaktpunkt für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. https://www.bmaw.gv.at/Themen/International/OECD-Leitsaetze-multinationale-Unternehmen-OeNKP.html

Business & Human Rights Resource Centre (BHRRC). (2024). https://media.business-humanrights.org/media/documents/240214_Most_recent_business_statements_in_support_of_mHREDD.pdf

Centre for Research on Multinational Corporations (SOMO). (2023). A little downstream goes a long way. How downstream due diligence can prevent and mitigate harm. https://www.somo.nl/a-little-downstream-goes-a-long-way/

Clean Clothes Campaign. (o.J.). Rana Plaza. https://cleanclothes.org/campaigns/past/rana-plaza

Council of the European Union. (2023). Corporate sustainability due diligence: Council and Parliament strike deal to protect environment and human rights. https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2023/12/14/corporate-sustainability-due-diligence-council-and-parliament-strike-deal-to-protect-environment-and-human-rights/

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). (2024). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401760

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). (2022). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2464&from=EN

Der Standard. (2024). EU-Staaten einigen sich auf Lieferkettengesetz. https://www.derstandard.at/story/3000000211889/eu-staaten-einigen-sich-auf-lieferkettengesetz

Euractiv. (2024a). EU justice chief Reynders defends EU supply chain law against German liberals’ rebuke. https://www.euractiv.com/section/economy-jobs/news/eu-justice-chief-reynders-defends-eu-supply-chain-law-against-german-liberals-rebuke/

Euractiv. (2024b). Political volte-face hits EU supply chain law amid unwavering Belgian ambition. https://www.euractiv.com/section/economy-jobs/news/political-volte-face-hits-eu-supply-chain-law-amid-unwavering-belgian-ambition/

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European Commission (EC). (2020). Study on due diligence requirements through the supply chain. https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/8ba0a8fd-4c83-11ea-b8b7-01aa75ed71a1/language-en

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Kleine Zeitung. (2024). EU-Lieferkettengesetz: Kocher trotz neuen Vorschlags kritisch. https://www.kleinezeitung.at/wirtschaft/18251977/eu-lieferkettengesetz-kocher-trotz-neuen-vorschlags-kritisch

Kurier. (2024). Kocher zu Lieferkettengesetz: “Nicht das, was wir wollen“. https://kurier.at/politik/inland/kocher-oevp-lieferkettengesetz-steuern-abgaben-senkungen-oesterreichplan/402773314

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Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD). (o.J.). https://mneguidelines.oecd.org/duediligence/

Treaty Alliance Österreich. (2024). Faktencheck EU-Lieferkettengesetz: Die gängigsten Mythen. https://www.suedwind.at/wp-content/uploads/2024/02/Faktencheck-Lieferkettengesetz.pdf

United Nations. (2011). Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations “Protect, Respect and Remedy“ Framework. (UNGP). https://www.ohchr.org/documents/publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf (nicht amtliche deutsche Übersetzung: https://www.globalcompact.de/migrated_files/wAssets/docs/Menschenrechte/Publikationen/leitprinzipien_fuer_wirtschaft_und_menschenrechte.pdf)

ISSN 2305-2635
Die Ansichten, die in dieser Publikation zum Ausdruck kommen, stimmen nicht unbedingt mit jenen der ÖGfE oder jenen der Organisation, für die die Autorin arbeitet, überein.

Schlagwörter
EU-Lieferkettengesetz, Richtlinie, Sorgfaltspflichten, Wertschöpfungskette, Aktivitätskette, Menschenrechte, Umwelt, Nachhaltigkeit

Zitation
Rosenberger, B. (2024). Das EU-Lieferkettengesetz als Paradigmenwechsel. Wien. ÖGfE Policy Brief, 08’2024

Impressum
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Generalsekretär: Mag. Paul Schmidt
Verantwortlich: Dr. Susan Milford-Faber

Bettina Rosenberger
Bettina Rosenberger

Bettina Rosenberger ist seit 2020 Geschäftsführerin des Netzwerks Soziale Verantwortung (NeSoVe). Zudem koordiniert sie die zivilgesellschaftliche Kampagne „Menschenrechte brauchen Gesetze!”, welche sich für Lieferkettengesetze einsetzt und von einem breiten Bündnis aus NGOs und Arbeitnehmer:innenvertretungen getragen wird. NeSoVe ist das österreichische Mitglied der European Coalition for Corporate Justice (ECCJ).